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1.
Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem
gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B.per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren.
Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
Bei Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
Abgabenerhebung nach dem Zolltarif
Kommt die Abgabenberechnung nach pauschalierten Abgabensätzen nicht in Betracht, so hängt
die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom
Warenwert, sondern auch von
der
Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der
Einfuhrabgaben
ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den
nationalen Steuergesetzen
festgelegten Abgabensätzen.
Du kannst Dich auch hier informieren.
Zollwerte