Die sogenannte "Ersatzzustellung", wonach Pakete vom Zusteller irgendwo in der Nachbarschaft abgegeben wurden, ohne dass der Empfänger darüber benachrichtigt wurde, ist nicht zulässig.Klauseln in den Bedingungen des Paketdienstes zum vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn tragen den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung, obwohl dies ohne Weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre, so die Richter des 6. Zivilsenats.
Es sei notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die beanstandete Klausel keine entsprechende rechtliche Verpflichtung enthalte, benachteilige sie den Vertragspartner bisher unangemessen.
OLG Köln Az. 6 U 165/10 vom 2.3.11
Quelle: lto.de