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Defakto ist die gegebene Tatsache das Versicherungen grundsätzlich "Ihre Zahlungsmoral" herabmildern.
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Gesperrter User
Wohnort: Bürmoos salzburg
Beruf: Pensionist früher Buchbindereichef in einer großen druckerei
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Aramis« (1. Juni 2014, 19:15)
Sicherlich von mir gerade weit hergeholt, aber neue AGB braucht es nicht, ist doch in allen Verträgen eine Mitwirkungspflicht zur Schadensminderung/Verhütung enthalten. Rest bleibt dann Auslegungssache. Ist aber nur meine persönliche Meinung ohne Rechtsanspruch.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »WXYZ« (2. Juni 2014, 15:43)
Genauso ist es, denn es wird nur von einer Mitführungspflicht gesprochen, womit wir wieder ein paar Beiträge vorher ansprechen. In KEINER Versicherung wird erwähnt, diese Weste auch zu tragen.Spannend wie ein User (Charly B) juristische Prognosen stellt und diese von einer persönlichen Erfahrung ableitet.
Im übrigen wird dazu aktuell ein Versicherungs-Experte kaum hilfreich sein, dem dazu natürlich auch die juristische Kompetenz fehlt. Wenn schon, dann nur ein Jurist. Im übrigen ist derzeitig der Sachverhalt unstrittig, eben weil das Tragen der WW nicht verpflichtend vom GG vorgegeben wird.
Das könnte sich erst dann ändern, wenn es in einem Einzelfall zu einer Klage kommen würde. Würde daraus resultierend ein Grundsatzurteil gefällt, könnte das rechtsverbindlich werden. Das ist aber z.Z. noch nicht der Fall.
...aber was hat das mit irgendeiner versicherung und deren leistungspflicht zu tun?Fakten die es bei der Warnweste gleichstellen, sind der Verbandkasten (Mitführungspflicht) und
Anwendung an Unfallstelle sonst unterlassene Hilfeleistung;
Ersatzrad (Mitführungspflicht bei Autobahn und Kraftfahrstrassenbenutzung außerhalb geschlossener Ortschaften)
Einsatzverwendung bei Reifenpanne incl. Pannenwerkzeug.
Warndreieck (Mitführungspflicht) und Einsatzaufstellungspflicht bei Beteiligung am Gefahrenort mit der Aufforderung
das im sicheren Verhalten zu tätigen.
Fakten die es bei der Warnweste gleichstellen, sind der Verbandkasten (Mitführungspflicht) und
Anwendung an Unfallstelle sonst unterlassene Hilfeleistung;
Ersatzrad (Mitführungspflicht bei Autobahn und Kraftfahrstrassenbenutzung außerhalb geschlossener Ortschaften)
Einsatzverwendung bei Reifenpanne incl. Pannenwerkzeug.
Warndreieck (Mitführungspflicht) und Einsatzaufstellungspflicht bei Beteiligung am Gefahrenort mit der Aufforderung
das im sicheren Verhalten zu tätigen. Und genau hier ist des Hasenlatein am ENDE.
...dann sag ich noch Fahrradhelm und Mitverschulden;
Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hatte entschieden, dass Radfahrer ohne Helm beim Zusammenstoß mit einem Auto eine Mitschuld tragen, wenn der Helm bei einem Sturz Kopfverletzungen verhindert oder gemindert hätte. Dies gelte auch dann, wenn der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat (Urteil vom 5. Juni 2013; Az. 7 U 11/12).
Es besteht keine Helmpflicht in DE