Nicht realistisch ist z.B. die Behauptung, @alexnicole könne eine ersatzweise Reise buchen und der Veranstalter müsse die Kosten dafür übernehmen. Das träfe nur im Falle einer Vereitelung der Reise durch Verschulden des Veranstalters oder seiner Leistungsträger zu, der wird aber vortragen, der Unfall auf der Baustelle habe die rechtzeitige Eröffnung verhindert und dieser liegt außerhalb seiner Möglichkeiten zur Einflussnahme.
Bei der Entscheidung bezüglich der Gleichwertigkeit eines Ersatzhotels ist selbstverständlich auch der individuelle Wunsch des Reisenden zu berücksichtigen, also ein Steg oder eine organisierte Unterhaltung für pubertierende Jugendliche, oder ein zweites Badezimmer bzw. Abendessen im Menüform, und ja - im Streitfall kann bei Nichterfüllung auch mal die Kostenübernahme der eigenmächtig gebuchten Ersatzreise zugesprochen werden - aber eben nur dann, wenn der Veranstalter (oder einer seiner direkten Leistungsträger) die Reise vereitelt hat. Typisches Beispiel hierfür sind Überbuchungen, auch wenn sie vom Hotelier und nicht vom Veranstalter selbst verursacht werden.
Es müsste also im Fall VI erst einmal bewiesen werden, dass der Einsturz der Gebäudeteile
nicht ursächlich war für die nicht rechtzeitige Eröffung, dann kann man versuchen, ggf. die Kostenübernahme der Ersatzreise zu erstreiten.
Ehrlich gesagt finde ich das markige Einfordern von Rechten ein wenig unpassend, wenn man sich über gewisse Voraussetzungen, derer es nun mal zu ihrer Durchsetzung bedarf, offenbar so gar nicht im Klaren ist?!
Verspürt man also Lust, sich auf so tönernen Füßen eine Kostenübernahme oder irgendwelchen Schadensersatz zu erstreiten, sage ich "Wohl an!"