BGH - Urteil vom 18. Dezember 2012 – X ZR 2/12
*§ 651j BGB Kündigung wegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
Das dürfte auch unabhängig von einer Pauschalreise ein ausreichender Grund sein, um den Vertrag seitens des Reisenden zu kündigen. Da wäre der Zeitpunkt der Buchung von Interesse und ob es da eben schon voraussehbar war.
"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde mehr."
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