Zunächst einmal ist die Thematik Teil der besonderen Versicherungsbedingungen, nicht der AGB.
Zudem ist der Ausschluss von Einzelleistungen noch (?) üblich, das trifft also nicht nur auf die R&V und die HanseMerkur zu.
Sofern ein Hotelaufenthalt nicht nur vermittelt wurde sondern direkt beim Veranstalter gebucht, können Gerichte sich nicht "nach Neigung" aussuchen, welches Recht anzuwenden ist. Vielmehr müssen sie gem. Pauschalreiserecht urteilen.
Bei reiner vermittlerischer Leistung kommt das Mietrecht zur Anwendung - das dürfte bei Glauch-Zimmern zu 100% nicht der Fall sein.
Der Auschluss der Einzelleistung Hotel-only Buchung im Rahmen einer Insolvenz wurde vor Gericht schon angegriffen, nicht jedoch der betreffende Passus in den BVB.
Ich möchte hier nicht weiter ins Detail gehen, das schafft nur Unsicherheiten - über die hinaus, die mittels falscher Angaben in der Abwicklung von Glauch Buchungen ohnehin schon verursacht werden ...
;(
@Sina
Es ist so ziemlich ausgeschlossen, dass die Presse nur auf eine Facebook-Veröffentlichung reagiert; i.d.R. haben die andere (sehr verlässliche!) Quellen, wenn sie über einen Insolvenzantrag berichten ...