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Vogelschlag ist laut EuGH C-315/15 nur unter bestimmten Voraussetzungen ein "außergewöhnlicher Umstand"
In der Rechtssache C-315/15 verweist Generalanwalt M. YVES BOT auf Art. 5 Abs 3 der Fluggastrechte-VO 261/2004 und sieht einen Vogelschlag als keinen
außergewöhnlichen Umstand an.
Vogelschläge gehören nach Ansicht des Generalanwalts zum gewöhnlichen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens und exkulpiert die Airline nicht von der Ausgleichsleistung.
Mal sehen, wie es der Gerichtshof sieht.
Leider (noch) nicht in Deutsch
http://curia.europa.eu/juris/document/do…cc=first&part=1
Hier der (deutsche) Vorentscheid von 2015
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/D….01.0012.01.DEU
Freedom's just another word for nothing left to lose...
Heute 04.05.17 soll der EuGH entscheiden, ob ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung ist.
Freedom's just another word for nothing left to lose...
Freedom's just another word for nothing left to lose...
Doch, ich.
Aber ich bin noch zu retten, diesen Endlos-Kauderwelsch zu übersetzen.
Aber das Wichtigste hast du schon geliefert.
Nicht derjenige ist stark, dessen Eitelkeit Schmeichler und Dummköpfe unterstützen.
J. Čapek
Hab die Thread-Überschrift mal angepasst, wenn's Recht ist.
"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde mehr."
Kann man so sehen. Aber bei "Naturgewalten" ist auch eine Airline eher machtlos. Ich wäre sehr zufrieden, wenn die Kiste im Fall des Falles, wie auf dem Hudsonriver, und man selbst heil nach unten kommt bei Ausfall von 1 oder 2 Turbinen. Mehr haben die ja meist nicht innereuropäisch.
"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde mehr."
Klar, da hast Du Recht cuate.
Das dürfte einer der Schlüsselsätze der Entscheidung sein:
Was den vorliegenden Fall betrifft, sind die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Folglich ist diese Kollision als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen. Rd.24
Freedom's just another word for nothing left to lose...