Eine Fluggesellschaft muss dem Passagier eine Entschädigung zahlen, auch wenn sein Reiseveranstalter den Urlauber auf einen anderen Flug umgebucht hat. Das gilt auch, wenn der Veranstalter dem Reisenden den Flug bestätigt hat, dann aber die Flugdaten ändert. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug gilt als Beförderungsverweigerung. In diesem Fall muss die Airline eine Ausgleichszahlung an die Reisenden leisten.
So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 29/16) und volksfreund.de berichtet hier:
http://www.volksfreund.de/nachrichten/we…art8049,4597012
PS: Einige Informationen fehlen in dem Artikel, so beispielsweise die Frist von ab 14 Tagen bis zum Abflug.
Nur dann können Ausgleichszahlungen lt. EU-Verordnung 261/2004 verlangt werden.