Der Mietwagenvertrag schrieb vor, bei einem Schaden am Fahrzeug die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen.
Da der Mietwagennutzer die Daten des Verursachers eines Parkschadens hatte, verzichtete er auf das Hinzuziehen der Polizei.
Die Konsequenz: Der Eigenanteil mußte von dem Vermittler trotz grundsätzlicher Zusage, hier einem Reiseveranstalter, nicht übernommen werden. Ebenso nicht die angefallenen Rechtsanwaltskosten. Dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort gegebenenfalls seinen Rückflug verpasst hätte, kann kein Entfallen dieser Erstattungsvoraussetzungen bedingen- so das Gericht.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.07.2015, Aktenzeichen 233 C 7550/15