Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (4. März 2016, 14:24)
Zitat
Am 30.04.2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (4. März 2016, 15:58)
Ach, jetzt verstehe ich. Durch die verspätete Meldung beruft sie sich dann auf psychische Belastungsstörung,
diese sind in den RRV meistens nie versichert.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (4. März 2016, 17:49)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (4. März 2016, 17:27)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (4. März 2016, 17:34)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Harabeli« (4. März 2016, 17:36)
Ich möchte nicht pietätlos sein, aber es steht ja auch in allen Verträgen, das der Versicherte Schadensbegrenzung dringlichst einzuleiten hat. Hier dürfte das Verstreichen von 3 Wochen(Stornostaffel) den Schaden deutlich vergrößert haben. Viel Spekulation möglich und vom Richter schlecht formuliert. Wenn er aber damit meint, dass der Trauerschmerz jemanden nicht von dieser Pflicht entbindet, hat er zumindest sachlich recht. Aus menschlicher Sicht wäre eine andere Formulierung zu wünschen.