Der Europäische Gerichtshof hat entschieden und einer Frau Recht gegeben, deren Flug von Quito nach Amsterdam verspätet abfliegen konnte bzw. annulliert wurde, weil angeblich zwei Teile im Flugzeug defekt gewesen seien. Die Verspätung betrug 29 Stunden. Laut Gericht handelt es sich dabei um keinen "außergewöhnlichen Umstand", der dazu geführt hätte, dass es keine Entschädigung für die Klägerin gegeben hätte. Das EuGH war hierbei der Meinung, dass eine Fluggesellschaft in der Lage sein müsse, die technischen Probleme an der Maschine zu "beherrschen".
Im Klartext: Airlines müssen ihre Fluggäste auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme nach der europäischen Verordnung Nr. 261/2004 Entschädigung zahlen.
Weiterführende Links:
Urteil ( C-257/14) vom 17. September 2015 auf
InfoCuria
Beck-Aktuell: EuGH verweist Fluggesellschaft auf Ansprüche gegen Hersteller der defekten Teile