@Sternedieb
Im vorliegenden Fall haben die Kläger sich bei der Airline "erkundigt", was sie wegen der mehrstündigen Abflugsverzögerung unternehmen könnten und sind von der Airline nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden.
Das AG Hannover entschied, die Kläger haben bereits an dieser Stelle zu Recht einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und nicht erst selbst Beschwerde führen müssen.
Das versuche ich die ganze Zeit zu erklären - denn die Airline ist in dem Augenblick "im Verzug", in dem sie Art. 14 der VO(EU) 261/04 missachtet - i.e. den Fluggast nicht explizit über seine Ansprüche belehrt oder zu einer Beschwerde auffordert.
Anders liegt der Fall, wenn man ein Beschwerdeformular in die Hand gedrückt bekommt. Schaltet man dann sogleich einen Anwalt ein ohne selbst tätig geworden zu sein, liegt "ein Verzug" nicht vor und man bleibt auf den Kosten zunächst sitzen (angenommen, die Beschwerde führt außergerichtlich zu einer Entschädigung).
Lehnt die Airline die Beschwerde jedoch ab und ein Gericht entscheidet, dass keine Exkulpation gegeben ist, sind Anwalts- und Gerichtskosten im vollen Umfang von der Beklagten zu tragen.
Dabei wird ganz sicher kein Gericht bestimmen, dass die Gebühr für eine vom Anwalt geführte Beschwerde bei der Airline "herauszurechnen" sei ...
Ziemlich komplexe Thematik, aber wie immer sind in rechtlichen Fragen etliche winzige Details maßgeblich.