Wird ein Reisevertrag über eine Kreuzfahrt aufgrund eines behördlich angeordneten Flugverbots vom Reisenden gekündigt, so ist das rechtens. Es ist "höhere Gewalt", wenn die gebuchten Flüge zum Startpunkt der Kreuzfahrt ausfallen, wie hier beim Vulkanausbruch und der aufgetretenen Aschewolke und die Anreise somit unmöglich wird.
Details zu diesem Urteil werden nach Veröffentlichung durch den BGH nachgereicht.