Es gibt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Xa ZR 141/07) zum Thema Verjährung bei Reisemängeln.
Meldung von N-TV
Reiseunternehmen dürfen die Fristen für die Geltendmachung von Reisemängeln nur unter engen Voraussetzungen verkürzen.
Reisende müssten auf die Verkürzung der Verjährungsfristen deutlich hingewiesen werden,
Meldung der AFP
Laut einem Urteil dürfen Reiseveranstalter die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung von Schadenersatz nicht pauschal auf ein Jahr verkürzen.
Meldung der Süddeutschen
Urlauber müssen im Reisebüro nicht die Geschäftsbedingungen des Veranstalters im Katalog studieren. Eine Verjährungsfrist für Ansprüche nach Mängeln auf der Reise ist unwirksam, wenn der Kunde nur auf diese Weise davon erfahren konnte.
Meldung von News am Morgen
Darüber hinaus müssten die entsprechenden Reiseanbieter beachten, dass die sogenannte Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche wie zum Beispiel solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden grundsätzlich nicht entsprechend verkürzt werden dürften. Konkret gaben die zuständigen Richter einem entsprechenden Ehepaar in seinem Rechtsstreit mit der TC Touristik GmbH recht.
Meldung vom Juraforum
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Reisebedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag. Amts- und Landgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.