Wenn der Aufzug ausser Betrieb, der Pool nicht einsatzbereit, Heizung und Wasseranschluss nicht funktionieren, kann das für Urlauber schon erhebliche Einschränkungen mit sich bringen.
Wenn dann der Ferienhausanbieter / Reiseveranstalter laut eigenen AGB die Haftung solcher Störungen prinzipiell ausschließt und versucht, sich dieser Einstandspflichten generell zu entziehen, dann ist das eine unangemessene Benachteiligung der Urlauber - und somit nicht zulässig. Befand das
Landgericht Dortmund Aktenzeichen: 8 O 470/10 mit Urteil vom 31.08.2011