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Donnerstag, 3. November 2011, 10:34

BGH Az. X-ZR 43/11 und 44/11 Sicherungsschein für Pauschalreisen

Die Pressestelle des BGH, die die Reiseversicherung zur Zahlung verurteilte,
zum Urteil X-ZR43/11 und 44/11 vom 02.11.2011:

Anfang 2009 buchten die Kläger über einen Reiseveranstalter jeweils eine Kreuzfahrt, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches“ des nunmehr verklagten Hamburger Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR an den Reiseveranstalter.

Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr.

Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins, der der gesetzlichen Formulierung in § 651k BGB folge, nicht erfasst. Ferner treffe die Kläger ein Mitverschulden, weil sie den Reisepreis bereits ein Jahr vor Beginn der Reise beglichen hätten, ohne dass sie hierzu verpflichtet gewesen seien.

Das Gericht befand, dass eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall daher nicht bestehen müsse, es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei. In diesem Sinne seien auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer sowie der ausgegebene Sicherungsschein zu verstehen.

Zudem schreibe die entsprechende EU-Richtlinie vor, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz "die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen hat", betonte der BGH. Weder nach europäischem noch nach deutschem Recht müsse die Insolvenz für den Reiseausfall ursächlich sein.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (3. November 2011, 11:07)