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Das bei diesem Sachverhalt auch der Straftatbestand der Hehlerei erfüllt wird, kannst Du doch sicherlich präzise beschreiben und belastbar erläutern - oder ?...ich muß erst mal nur meine Rechtsauffassung vertreten und die folgert aus:Zitierte Quelle
"Ein Hotelbuchungsportal darf das in ihm aufgeführte Hotelranking
nicht von der Höhe der von den Hotels gezahlten Kommission abhängig
machen. Ein solches Verhalten ist wettbewerbswidrig."
...und eben aus dieser These ist klar verständlich das wer das nicht einhält sich strafbar macht! Folge dessen ist Zuwiderhandlung unter Bezahlung nicht ein Kavaliersdelikt.
Persönlich stufe ich das gleich mit Arglistige Täuschung, Helerei, bzw. Betrug im nicht minderschweren Fall.
Und ich unterscheide dabei klar ob es sich um ein nur Bewertungsportal oder Buchungsportal handelt. Letzterer ist natürlich auf Vermarktung aus und hat dem nach Vorteile.
Der Leidtragende ist am Ende der Gast abhängig seiner Methode des Suchen!
und Stelle fest , das jemand nicht mit Produkten handeln darf die er nicht besitzt. Ergo, das Produkt war vefälscht....ich muß erst mal nur meine Rechtsauffassung vertreten
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (22. September 2016, 15:40)
Solange solche Portale nicht gegen gültige Rechtsprechung verstoßen
Ergänzung zum vorangegangenen Post:
Das Produkt ist eine aus dem Ursprünglichen Angeboten bestehende Dienstleistung incl. neuer Bewertung (Verbesserung ohne Sachverhalt) und dieses wird dann im eigenen Portal vermarktet.
Weiter ist anzumerken dass die Erkenntnis das ein anderer Vermarkter mit gleichem Bewertungssystem schon mal auffällig gewesen ist.
Dem nach sind die Sachlagen die ich bereits aufführte nach meinem Kenntnisstand erfüllt, da zu den anderen Punkten keine Einwände kamen.
Wenn bezahlte Werbung nicht gekennzeichnet ist, könnte man es durchaus als Verstoß gegen die gültige Rechtsprechung einstufen. Allerdings ... dürfte wohl ausstehen ob eine bessere Platzierung in der Auflistung, die durch höhere Provisionen bezahlt wird, auch ein Verstoß gegen geltendes Recht ist
...und genau der partielle Vergleich lässt (Prodụkt : etwas, das durch Arbeit erzeugt wird, um verkauft zu werden.) die Vermutung zu was meine Rechtsauffassung bestätigt.
Das Produkt ist eine aus dem Ursprünglichen Angeboten bestehende Dienstleistung incl. neuer Bewertung
beim Thema bleiben erfüllt den Sachverhalt, nicht jedes geschriebene Wort zerlegen um destruktiv zu gestalten.Dem nach sind die Sachlagen die ich bereits aufführte nach meinem Kenntnisstand erfüllt,
Völlig richtig.Solange solche Portale nicht gegen gültige Rechtsprechung verstoßen
Wenn bezahlte Werbung nicht gekennzeichnet ist, könnte man es durchaus als Verstoß gegen die gültige Rechtsprechung einstufen. Allerdings ... dürfte wohl ausstehen ob eine bessere Platzierung in der Auflistung, die durch höhere Provisionen bezahlt wird, auch ein Verstoß gegen geltendes Recht ist. Ich gehe davon aus, dass in Kaufhäusern durchaus auch Artikel, bei denen eine höhere Marge erzielt wird oder werden kann sehr "prominent" platziert werden. Ich kenne einige Fälle bei denen im TV Bereich, die TV-Geräte die einen höheren Verdienst boten, besser bzw. perfekter eingestellt wurden als die günstigeren Aktionsgeräte.
Außerdem - manche Veranstalter loben bestimmte Wettbewerbe für die Reisebürofachkräfte aus, wenn diese ein bestimmtes Produkt in einem gewissen Zeitraum "pushen". Ist das nicht auch eine Art "Booster"?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »WXYZ« (23. September 2016, 10:12)
Ich gehe davon aus, dass in Kaufhäusern durchaus auch Artikel, bei denen eine höhere Marge erzielt wird oder werden kann sehr "prominent" platziert werden.
Im Supermarkt ist das Platzieren von Ware in Regalfächern auf Augenhöhe auch teurer, als das Platzieren der Ware in unteren Fächern.
So gesehen müsste also an der Ware im Regalboden auf Augenhöhe auch ein Hinweis stehen, dass der Platz "erkauft" ist.
Dem Kunden wird aber n i c h t suggeriert, dass die Ware auf Augenhöhe besser ist als die, die unten liegt
Nicht der Regalplatz auf Augenhöhe ist teurer, aber die Ware, weil dort meist die allseits bekannten Markenartikel platziert werden. Die durch Werbung, Marketing und Verpackung dem Kunden durchaus suggerieren, "besser" zu sein als Noname - Produkte und Eigenmarken, die nicht so bequem zu erreichen sind.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (23. September 2016, 12:20) aus folgendem Grund: Zitat des vorherigen Beitrags entfernt.