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Dienstag, 17. Mai 2011, 18:04

Sturzverletzung auf Parkplatz: Reiseveranstalter warnte nicht vor dem Wachhund

Ist die Ansteuerung eines Parkplatzes anlässlich des Besuchs eines Juweliergeschäfts Programmpunkt einer Reise in der Türkei und ist dem Reiseveranstalter bekannt, dass sich im beschatteten Randbereich des Parkplatzes neben dem in einer Hundehütte angeketteten Wachhund noch ein weiterer angeketteter Wachhund in einem nicht einsehbaren Schuppen befindet, so hat er die Reisenden auf diese Gefahr hinzuweisen und aufzufordern, den gesamten Randbereich des Parkplatzes zu meiden. Insoweit stellt eine besondere, dem Reisenden nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahr, der durch einen Warnhinweis begegnet werden kann, einen Reisemangel dar. Weicht ein Reisender vom heranstürzenden zweiten Wachhund zurück und stürzt hierbei, haftet der Reiseveranstalter daher für hierdurch eingetretene Schäden und Verletzungen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 08.04.2011 - 5 U 1354/10
Höhe der Forderung: Reisepreisminderung + Schmerzensgeld 3000 Euro
Quelle: lto.de
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

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Donnerstag, 19. Mai 2011, 22:08

Kann ein Reiseveranstalter wissen, wo ein Wachhund sich befindet?

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Donnerstag, 19. Mai 2011, 22:29

Das Gericht hat so entschieden, weil der Reiseveranstalter regelmässig diese Verkaufsveranstaltung an diesem Ort durchführte und nachweislich um die Situation vor Ort Bescheid wußte. Natürlich kann man das nicht auf zukünftige Fälle übertragen. Wohl ein recht einmaliges Urteil.
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