Kreuzfahrtreedereien dürfen einen Treibstoffzuschlag nicht ohne erklärende Worte einkassieren.
Ein Unternehmen musste den geforderten Aufpreis daraufhin zurückzahlen. Das Unternehmen machte keine Angaben "zur Ölpreisentwicklung, zu den transportabhängigen Mehrkosten und zur Bemessung des Anteils, welcher auf die Reisenden umgelegt worden ist", befand das Gericht. Dadurch war es nicht möglich festzustellen, ob der
Treibstoffzuschlag "dem Grunde nach gerechtfertigt war"
AG Rostock 41 C 294/09