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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (14. Januar 2015, 14:46)
1) Flugzeug musste enteist werden
2) Startbahn musste enteist werden
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (14. Januar 2015, 16:52)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »MiWo85« (14. Januar 2015, 17:24)
In einigen Punkten sehe ich schon Grund zu unterschiedlicher Auffassung:
- Die Anzahl von Reserve-Flugzeugen und Einsatz derselben unterliegt der betriebswirtschaftlichen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens.
LG Hannover 18.01.2012 14 S 52/11 RRa 2012, 185
- Wetterbedingte Umlaufverzögerungen wurden als außergewöhnliche Umstände gewertet´.
Die Beklagte [Airline] hatte die Flugverspätung nicht zu vertreten und damit auch keine Einstandspflicht.
Aktenzeichen: 408 C 9499/13 AG Hannover
Es sind noch zu wenige Fakten auf dem Tisch und wird m.M nach eine Sache für Anwalt für Reiserecht.
1) Die Maschine war von Thomas Cook gechartert
2) Auf der Condor-Tafel im Flughafen stand "DE 6233 Canceled" und nicht "Delayed"
3) Am geplanten Abreisetag wurden wir auf den Folgetag (28.12) mit Abflug um 16.10 Uhr vertröstet
4) Am 28.12. wurden wir dann von 16.10 Uhr wieder über eine neue bzw. spätere Abflugzeit von 23.55 Uhr informiert
Zitat
Sehr geehrter Herr.........,
Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung.
Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern.
Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II