Anmelden oder registrieren!

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Reiseforum - Reiseberichte. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

681

Donnerstag, 3. April 2014, 14:40

Hallo zusammen im Forum. Ich möchte gerne mal meinen Fall hier darstellen und euch um Rat bitten, hier sind ja einige Experten dabei, welche ne Menge Erfahrung in Flugrecht haben, was ich so gelesen habe. Kurze Zusammenfassung meines Falls:

- geplante Abflugszeit Frankfurt am Main 04.09.2013 um 11:35 Uhr nach Gran Canaria (Pauschalreise)
- technischer Defekt des Flugzeuges, Verschiebung des Fluges auf 19 Uhr, notdürftige Verpflegung im Sheraton Hotel am Flughafen. Alles ohne Gepäck, da schon eingecheckt
- Flugzeug um 19 Uhr immer noch defekt, Verschiebung des Flugs auf nächsten Tag, Übernachtung und notdürftige Verpflegung im Sheraton Hotel am Flughafen
- Flug fand am 05.09.2013 um 8.30 Uhr mit einer Ersatzmaschine statt
- Ankunft am Urlaubsort Gran Canaria gegen 12 Uhr Mittag, also 21 Stunden später als die geplante Ankunft
- Über Reiseveranstalter vor Ort eine Entschädigung in Höhe 279€ (für 2 Personen) angeboten bekommen – dies haben wir abgelehnt
- 04.10.2013 Reklamation über Reisebüro an Condor
- mehrmaliges nachfragen per E-Mail, immer wieder vertröstet wurden
- 07.03.2014 Scheck in Höhe von 177€ von Condor erhalten, mehr stünde uns nicht zu. Scheck nicht eingelöst
- 15.03.2014 Einwurfschreiben an Condor geschickt mit dem Inhalt uns eine angemessene Entschädigung binnen 2 Wochen anzubieten, ansonsten Einschaltung eines Anwaltes

Da (wie auch nicht anders zu erwarten) keine Antwort kam, würde ich jetzt einen Anwalt einschalten. Rechtschutzversicherung ist vorhanden, jedoch mit 150€ Selbstbeteiligung.

Fragen:
- Im Falle einer Klage und eines Gewinns der Klage, kann der Anwalt die 150€ Selbstbeteiligung zurück fordern ?
- wie stehen die Chancen eines Gewinns ? Laut Internetrecherche stehen uns pro Person bis zu 400€ zu, da der Flug zwischen 1500 – 3500km lang war

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe

Michel3009

Thorben-Hendrik

unregistriert

682

Donnerstag, 3. April 2014, 14:49

Chancen 100% :corräkt:
Die RV wird in dem Fall nicht belastet also auch keine Selbstbeteiligung!

683

Donnerstag, 3. April 2014, 14:53

Du hast grundsätzlich 2 Ansprüche

1) gegen den VA im Rahmen der Reisemangelansprüche nach § 561d BGB. Lt. Frankfurter Tabelle sollten hier ab der 5. Stunde 5% des anteiligen Tagesreisepreises pro Stunde der Verspätung angesetzt werden.
2) gegen die Airline nach der Fluggastrechteverordnung (EU VO 261/04) über 400€ pro Person.

Den Anspruch gegen den VA sollte zuerst durchgesetzt werden, wegen der kurzen Frist von 4 Wochen!

Die vom VA angebotene Entschädigung hättest Du also annehmen können, wenn die obige Berechnung
zutrifft.

Dein Anwalt setzt seine Kosten der Airline in Rechnung.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

684

Donnerstag, 3. April 2014, 15:38

Danke für die schnellen Antworten.

Zu 1.) Angeboten wurde uns von Condor folgendes:

"Ab der fünften und jede weitere Verspätungsstunde wird eine Minderung von 5% eines Tagessatzes (Tagessatz = Reisepreis : Reisedauer) anerkannt." Das wären bei uns 177€. Wir haben den Scheck auch noch nicht eingelöst, da wir ja dann, eine Entschädigung angenommen haben und der Anwalt ggf. sagt, er kann nix mehr machen.

Was bedeudet die Frist von 4 Wochen ? Ab wann ?

Sollen wir den Scheck doch einlösen ?

P.S. was heist VA ? Veranstalter ? Diese 5% Entschädigung kam aber von der Airline und Veranstalter war neckermann ?(

Danke und Gruß

Michel3009

685

Donnerstag, 3. April 2014, 15:52

Dann hast Du Deine Forderung nur an Condor gestellt und nicht an Neckermann (VA=Veranstalter) ?

Reklamationen gegenüber Reiseveranstalter (hier verspätete Ankunft, nicht in Anspruch
genommene Leistungen (Hotelübernachtung) müssen spätestens 4 Wochen nach Rückkehr geltend gemacht
werden.

Gegen die Airline hat man bis zu 3 Jahre Zeit, die Fluggastrechteverordnung geltend zu machen.

Condor wird sich wahrscheinlich so aus der Pflicht entziehen wollen.
Diese Entschädigung, welche sie Dir anbieten richtet sich allein gegen Neckermann.
Tja...wenn man schon unter einem Dach haust, kann man es ja versuchen :pfft:

Condor muss in Verzug gesetzt werden und ohne Anwalt reagieren sie nie.

Ich empfehle Dir mal einen Experten, welcher hier auch Mitglied ist und ein ausgesprochener
Condorexperte Reiserechtsexperte

Dort kannst Du eine kostenlose Ersteinschätzung einholen.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

686

Freitag, 4. April 2014, 14:03

Ersatzmaschine

Eine Ersatzmaschine bereit zu halten, gehört zur Aufgabe einer Fluggesellschaft,
auch wenn die Airline den Schaden vorab nicht erkennen konnte.

Landgericht Baden-Baden, Az.: 1 S 47/12

Quelle + Bericht: wz-newsline.de

http://www.wz-newsline.de/home/reise/rei…ld-zu-1.1603239
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

687

Freitag, 4. April 2014, 18:04

Hai Michel3009,
an deiner Stelle würde ich mir einen Anwalt nehmen der dich nichts Kostet
(vorher zur Sicherheit nochmals kurz bei der Versicherung anrufen ob tatsächlich kostenlos) :hschein:
und die Sache von dem Anwalt regeln lassen, es wird sich nur sehr in die länge ziehen,
(bei mir hat das ganze knapp 15 Monate gedauert bis das Gericht 12Fly/TuiFly dazu verdonnert hat zu Bezahlen) :klatschen:
bei mir wurde der Flug umgelegt anstatt um 11:10 uhr von Antalya nach Frankfurt ginge es um 19:10 uhr nach München dann mit dem Mietwagen nach Frankfurt
die wollten mich mit 75 € abspeisen ?(


dir stehen pro Person 400 Euro zu :thumbsup:

Mobby :ironic: :ironic: :ironic:

688

Dienstag, 15. Juli 2014, 20:39

Hallo,

es gibt Neuigkeiten. Meine Freundin und ich haben einen Anwalt eingeschaltet. Der hat uns beraten und dann Condor und den VA angeschrieben, bzgl unserer Forderungen. Der VA sagt ganz klar, keine Reklamation innerhalb von 4 Wochen, also gibt's nix. Da wir vom Reisebüro falsch beraten wurden, haben wir in der Hinsicht wohl Pech gehabt.

Jetzt hat Condor durch eine Anwaltskanzlei geantwortet: (4 Seiten Gesetzestext mal kurz zusammengefasst)
"Der hier gegenständliche Defekt ist demnach als unerwarteter Sicherheitsmangel und somit als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung zu würdigen."
Soweit wir uns erinnern können, wurde damals am Flughafen durchgesagt, dass die Landeklappen defekt seien.
Das heißt die Entschädigungsregelung nach EU Recht gilt in diesem Fall nicht und sie bieten uns lediglich aus Kulanzgründen jeweils 100€ (also insgesamt 200€) an. Ansonsten müsste es gerichtlich geregelt werden. Meine Freundin und ich haben bis jetzt jeder 84€ für den Anwalt bezahlt, ich habe eine Rechtsschutzversicherung (150€ SB), sie leider nicht. Im Falle einer Klage müsste ich alleine klagen.
Wenn wir das Angebot annehmen, wäre der ganze Aufwand umsonst gewesen, plus/minus 0.


Wir sollen uns innerhalb 1 Woche beim Anwalt melden und bescheid geben, ob wir das Angebot annehmen oder nicht.

Was sollen wir jetzt machen ? Angebot annehmen ? Hier wird alles auf die Sicherheit geschoben, durchaus verständlich, aber es geht doch um die Verspätung und nicht um den Grund der Verspätung ? Mir ist schon klar dass die Sicherheit der Passagiere vor geht, aber letztendlich waren wir 21 Stunden später am Urlaubsort. Wenn es sicherheitstechnische Gründe gab für die Verspätung, haben wir dann vor Gericht keine Chance ? :help: :help: :help:


Vielen Dank für die Hilfe im Voraus !


LG
Michel3009

689

Dienstag, 15. Juli 2014, 20:56

Hey Michel,

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt, oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht

LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11

Der Anwalt müsste Einsicht in den Prüfbericht bekommen.
Aber diese Entscheidung....mmhh...die musst Du wohl selbst fällen.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

690

Dienstag, 15. Juli 2014, 21:00

Meine persönliche Ansicht: Allein schon das Unterbreiten dieses Vergleichsangebots zeigt mir eine Tendenz. Wenn man sich sicher wär ...

Dodo schrieb schon: Aber diese Entscheidung....mmhh...die musst Du wohl selbst fällen.


PS: Welchen Rat hat Dein Anwalt gegeben? Wie sieht er die Chancen?
Hat er schon des Öfteren Ausgleichszahlungen eingeklagt?
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (15. Juli 2014, 21:02)


691

Dienstag, 15. Juli 2014, 21:20

Ich würde den Anwalt in Anspruch nehmen.

AG Köln
Urteil vom 26.07.2010
Az. 126 C 96/09



Defekt an einer Landeklappe stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Trägt das Luftverkehrsunternehmen, dass eine große Flugverzögerung wegen “außergewöhnlicher Umstände” behauptet, weil ein technischer Defekt an der Landeklappeneinheit des Flugzeuges vorlag, nichts dazu vor, woraus sich ein versteckter Fabrikationsfehler oder ein Sabotageakt ergeben könnte, kann offenbleiben, ob ein technischer Defekt an der Landeklappeneinheit tatsächlich bestand oder ob die Wartungsintervalle eingehalten wurden, denn ein solcher technischer Defekt hat keine Auswirkungen auf den Ausgleichsleistungsanspruch des Fluggastes.

Entscheidung

Fluggast hat bei verspäteter Flugankunft in Frankfurt wegen eines technischen Defekts an der Landeklappeneinheit einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO 2004/261/EG; Ausgleichsanspruch eines Fluggastes aus einem Flugbeförderungsvertrag bei verspäteter Flugankunft in Frankfurt wegen eines technischen Defekts; Gleichsetzung eines annulierten Fluges mit einem verspäteten Flug i.R.e. Ausgleichsanspruchs.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

692

Dienstag, 15. Juli 2014, 21:20

Das eine Ausgleichszahlung angeboten wird, finde ich auch sehr komisch.
Habe das Schreiben erst heute bekommen und werde morgen mal den Anwalt anrufen und dann werde ich mich wieder melden.

Danke schon mal für die Hilfe und schönen Abend noch!

Michel3009

Thorben-Hendrik

unregistriert

693

Dienstag, 15. Juli 2014, 22:56

Du hast Dir Deine Antwort eigentlich schon gegeben..... :cool:

Warum bietet man wohl etwas an?! :pfft:

694

Mittwoch, 16. Juli 2014, 00:19

Im Falle einer Klage müsste ich alleine klagen.


Wenn Du gewinnst, kann die 2. Klage immer noch angestrebt werden.

Die Verjährungsfrist bei Klagen gem. EU-Verordnung beträgt in Deutschland
nach allgemeinem Kenntnisstand 3 Jahre nach Flugtermin (und den Rest des Kalenderjahres)
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

695

Freitag, 1. August 2014, 11:54

Distanz

Ein gebuchter Flug von Luxor über Hurghada nach Frankfurt war nach einer Flugverspätung Anlass zu einem gerichtlichen Verfahren. Die Airline wollte lediglich 400€ entsprechend der Distanz Luxor - Frankfurt zahlen. Der Fluggast bestand auf Addition der Einzelrouten und somit 600 € Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt gab dem Fluggast recht:
Bei einem Zwischenstopp müssen die einzelnen Teilstrecken addiert werden.

AG Frankfurt Az. 29 C 1952/13 vom 11. Oktober 2013
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

696

Mittwoch, 6. August 2014, 15:16

Schaden am Flughafen - Gepäckband

führt lt. AG Wedding, Urteil vom 14. Mai 2014, Az.: 15a C 28/14 auch zu einer Ausgleichszahlung.

"Denn es gehört nach der Verteilung der Pflichten im Beförderungsvertrag zum Pflichtenkreis des ausführenden Luftfahrtunternehmens, das Gepäck nach der Entgegennahme zum Flugzeug zu befördern. Wenn die Fluggesellschaft sich dazu der Einrichtungen des Flughafenbetreibers bedient, muss sie nach § 278 BGB auch für ein entsprechendes – nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutetes – Verschulden des Flughafens einstehen."

Quelle + Bericht: anwalt.de http://www.anwalt.de/rechtstipps/ausglei…and_061296.html
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

697

Sonntag, 21. September 2014, 12:22

Flugverspätung Pauschalreise

Verspätet sich der Abflug um mehrere Stunden bis in die Nacht, liegt eine besondere Unannehmlichkeit für die Reisenden vor. Eine Information des Reiseveranstalters vor der Abfahrt des Transfers reicht nicht aus. Passagieren steht eine Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung zu. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 564 C 267/13)

Quelle + Bericht: welt.de

http://www.welt.de/reise/article13242093…verspaetet.html
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

698

Mittwoch, 1. Oktober 2014, 13:39

Die Ausreden der Airlines bei Flugverspätungen

"Eine Fluggesellschaft versuchte ihren um mehr als 24 Stunden verschobenen Flug damit zu begründen, dass der Copilot am Morgen des Abfluges im Hotel ein Glas Wasser bestellt habe und versehentlich ein Glas Gin-Tonic serviert bekam. In der weiteren Stellungnahme der Fluggesellschaft hieß es dann, dass der Pilot so durstig gewesen sei, dass er die „klare Flüssigkeit" weder an Geruch noch an Geschmack erkannt habe und erst einmal ein halbes Glas austrank. Die Fluggesellschaft war der Meinung, dass sie durch dieses unverschuldete Versehen zu keiner Ausgleichsleistung gegenüber ihren Passagieren verpflichtet sei. Dies sah das Gericht anders."

Versehentlich betrunken ist Top1 aus den von der fr-online.de zusammengestellten Ausreden-Top10.

Details und alle weiteren hier:

http://www.fr-online.de/reise/kurios-aus…440,item,1.html
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

699

Montag, 6. Oktober 2014, 11:37

Verunreinigtes Kerosin

und in Folge verstopfter Kerosinfilter und daraus resultierende Flugverspätung sind kein "aussergewöhnlicher Umstand". Betriebsstoffe wie Kerosin auf ihre Eignung zu testen, gehöre zum Aufgabenbereich der Airline, stellte das AG Rüsselsheim unter Az.: 3 C 2265/12 fest. Ausgleichszahlung berechtigt.

Quelle + Bericht: wz-newsline.de

http://www.wz-newsline.de/home/reise/rei…ahlen-1.1759583
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

700

Freitag, 31. Oktober 2014, 13:57

BSL

Der Versuch, bei Abflug / Ankunft am 3-Länder-Flughafen Basel die Rechtmässigkeit der EU-Verordnung und Ausgleichszahlungen infrage zu stellen, ist gescheitert. Versucht hatte es eine betroffene Airline mit dem Argument,
Basel wäre ein Nicht-EU-Flughafen.

http://www.lvz-online.de/lvzreise/reisen…t-b-505224.html
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix