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Samstag, 13. März 2010, 13:12

BGH zu Preisangaben in Online-Suchmaschinen

Höchste Brisanz, aus meiner Sicht auch und gerade für Angebote der Reisebranche, beinhaltet ganz aktuell das

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2010 I ZR 123/08


Demnach werden strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gestellt.
Wer für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Der BGH kam zu der Auffassung, dass der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität verbindet. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.

Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.

Damit ist die Argumentation so mancher Anbieter, dass es technisch nicht anders machbar ist und der Kunde sich darauf einzustellen habe, ad absurdum geführt und man wird durch geeignete Software und Angebotsdarstellung von Anbieterseite her nicht nur "just in time" Flüge und Hotels zukaufen können, sondern diese auch zeitgleich preislich korrekt darstellen müssen. Das BGH-Urteil ist im Detail noch nicht veröffentlicht, die Infos stammen aus der Pressemitteilung des BGH.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »cuate« (13. März 2010, 13:21)