Unterläßt der Hotelbetreiber einen gut sichtbaren Warnhinweis und stehen die Hinweise zu möglichen Einschränkungen nur in einer klein gedruckten Bedienungsanleitung, haftet dieser für eventuelle Fahrzeugschäden. Hier ging es um das Parken auf einem "Duplexstellplatz", bei dem zwei Fahrzeuge übereinander parken können. Zwar wies die Bedienungsanteilung in kleiner Schrift darauf hin, dass die Fahrzeughöhe maximal 1,50 Meter betragen darf. Der Kläger überlas dies, sodass sein
Wagen beschädigt wurde.