Laut Bürgerlichem Gesetzbuch verjähren in Deutschland Zahlungsansprüche nach drei Jahren. Nicht aber Rückzahlungen für ausgefallene Flüge. Das Landgericht Darmstadt hat mit AZ 7S 260/08 geurteilt, dass entsprechend dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen die
kürzere Fristbesteht. Die Anwendung des jeweiligen Rechts der EU-Einzelstaaten würde eine Fülle verschiedenartiger Normen und Fristen mit sich bringen, die der Rechtssicherheit im gesamten EU-Flugraum nur abträglich seien.