Bei Unfällen von Urlaubern müssen nicht nur die Geschädigten selbst die
gesetzliche Frist für Schadenersatzansprüche einhalten, sondern auch deren Krankenversicherung.
Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Aktenzeichen: Xa ZR 99/06 BGH, 11 U 264/05 OLG Celle, 20 O 57/05 LG Hannover
Das Gericht verwies auf den Schutzzweck der Ausschlussfrist, dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen.
Dieser Schutz würde verfehlt, wenn der Veranstalter nach der Anmeldung von Forderungen zeitlich unbegrenzt mit weiteren Ansprüchen in unbekannter Höhe rechnen müsse.
Viele Grüße cuate