Rückforderung des Reisepreises nebst Zinsen während Insolvenz
Ich zitiere (mit Erlaubnis!) meinen Freund Jochen.
In einem Verfahren vor dem AG Frankfurt aM, hat der Reiseverstallter die HF (Rückforderung des Reisepreises nebst Zinsen) anerkannt.
Gegen die Kosten wehrt er sich mit folgendem Argument.
Also, der RVA will die Gerichts- und Anwalstkosten des Prozesses nicht tragen.
" ... die Beklagte kam gemäß § 286 Abs.4 BGB somit nicht in Verzug. Die Verzögerung der Auszahlung war von ihr nicht zu vertreten. Der Grundsatz "Geld hat man zu haben" wurde durch die Aufhebung der Insolvenzantragspflicht bzw. deren Verlängerung durch den Gesetzgeber aufgehoben. ... "
Nach §§ 651h Abs.5, 286 Abs.2 Nr.2 BGB kommt der RVA automatisch in Verzug, wenn er 14 Tage nach seiner Rücktrittserklärung den Reispreis nicht erstattet hat.
Daran ändert auch eine Frist zur Insolvenzregelung nichts.
Denn ein Gesetz, welches den RVA berechtigt, den Reisepreis zurück zu halten, gibt es eben nicht. Mit AGB und individuellen Vereinbarungen ginge es sowieso nicht (§ 651y BGB).
Manchmal frage ich mich, ob ich den gleichen Mist (BGB SR AT) gelernt habe, wie die Kollegen von der Gegenseite.
Das musste ich Teilen! Welch Argumentation manchmal nötig ist.
Freedom's just another word for nothing left to lose...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (9. Februar 2021, 19:43)