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Samstag, 6. Februar 2021, 06:39

Vorgerichtliche Anwaltskosten coronabedingten Reiseabsagen

Im Zusammenhang mit coronabedingten Reiseabsagen taucht derzeit immer wieder die Frage auf, ob der Reiseveranstalter dem Kunden auch die vorgerichtlichen,anwaltlichen Kosten ersetzen muss.
Das OLG Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung aus Juli 2020 dazu geäußert (U. v. 23.07.2020 - 16 U 99/20 in RRa 2020, 294).
Danach sind die vogerichtlichen Anwaltskosten erstattungsfähig, wenn
a) Verzug (§ 286 BGB) gegeben war,
b) aus Sicht des Gläubigers Grund zu der Annahme besteht, ohne
anwaltliche Tätigkeit, sein Ziel (Zahlung durch den Schuldner) nicht zu erreichen.
Reagiert der Schuldner auf die Aufforderung des Gläubigers Zahlung zu leisten ablehnend oder garnicht, dann darf der Gläubiger davon ausgehen, sich anwaltlicher Hilfe bedienen zu können.
Dessen Kosten sind dann über § 280 BGB zerstatten.
Diese muss mEn auch dann geltend, wenn der Schuldner lediglich mit einer Stornorechnung reagiert aber keine Zahlung angekündigt bzw. veranlasst.

Immer mit dem Hinweis, dass es eine Einzelfallentscheidung ist, AG München agiert zumeist anders.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (6. Februar 2021, 06:47)