Es ging um eine Oman-Reise, die von einem Ehepaar nach der Hälfte der Reisezeit abgebrochen wurde. Der Mann hatte im Reisebüro erklärt, er wisse, dass er im Ramadan unterwegs sein werde. Er ging jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Verbote nur für Muslime gelten. Doch auch für das Paar galt: Kein Rauchen kein essen, kein Trinken von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang. Wie das Gericht entschied, hätte die Reisebüromitarbeiterin den Mann in jedem Fall näher nach seinen Kenntnissen über den Ramadan befragen müssen. Denn es sei "nicht als Allgemeingut anzusehen", dass auch Nicht-Muslime tagsüber die Einschränkungen hinzunehmen haben. Das Ehepaar durfte daher zehn Prozent des Reisepreises zurückfordern.
(Landgericht Dortmund, Aktenzeichen: 17 S 45/07)
Quelle