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1

Montag, 8. Juli 2019, 13:18

Hotel überbucht

Hallo
Wir sind am 29.06 für 6 Tage nach Kos geflogen.Am Flughafen empfing ins ein Mitarbeiter unser Reiseleitung mit den Worten "Wir haben ein Problem mit ihrem Hotel"Das gebuchte Hotel war überbucht und wir wurden für eine Nacht in einem anderem Hotel untergebracht.Das von uns ürsprünglich gebuchte Hotel hatte 4 Sterne das Ausweichhotel hatte ebenfals 4 Sterne allerdings deutlich gehobener als unser gebuchtes Hotel,also eher ein Upgrade.Wir sollten am Folgetag um 11 Uhr zu unserem Hotel gefahren werden,der Transfer fang allerdings erst gegen 12.30 Uhr statt.Also ging uns fast eine ganzer Urlaubstag verloren und unsere Planungen wurden komplett über den Haufen geworfen.Nun meine Frage kann ich einen Reisemangel geltend machen und wenn ja wieviel.
Danke im voraus

2

Montag, 8. Juli 2019, 13:46

Hallo hilli1975

und willkommen hier bei den Travelamigos.

Einige wesentliche Punkte zu Deinem Problem sind hier bereits erläutert worden:

https://www.finanztip.de/hotel-ueberbuchung/
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

3

Montag, 8. Juli 2019, 14:33

Hallo

Danke für den link.Aber hilft mir aber nur bedingt weiter.
-bis zu 25% für die überbuchung, wieviel den genau?
-Umzug? Ich denke mal damit ist der Transfer gemeint oder?Wie rechne ist das in den Reisemangel ein?
-Uns ist ein Tag verloren gegangen = wieviel %?
Mfg
Hilli1975

4

Montag, 8. Juli 2019, 14:41

Genau das ist der Punkt. Die einen fordern, die anderen akzeptieren. Oder eben auch nicht.

So ist ein wesentlicher Punkt, daß der Reiseveranstalter nicht im Vorfeld, also vor Abflug die Information herausgegeben hat. Hatte er diese nicht oder hat er sie verschwiegen? Bei einer so kurzen Reise von 6 Tagen ist ein fehlender oder mit Umzug zu verbringender Urlaubstag ebenfalls eine Erschwernis und kann in der Skala eben auch Richtung 25 Prozent zutreffen.

Aber die Feinheiten kann Dir nur ein Fachmann, also Reiserechtsexperte z.B. bei einer Verbraucherzentrale oder als Fachanwalt für Reiserecht erläutern.
Hier wirst Du nur allgemeine Hinweise erhalten können. Erfahrungen, keine Rechtsberatung.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

5

Montag, 8. Juli 2019, 15:44

So könnte es auch ein Reiserechtler kaum beantworten, da wesentliche Infos fehlen.
Wann wurde gebucht? Vor dem 1.7.18 oder danach?
Was wurde gebucht? Pauschalreise, verbundene Reiseleistungen, oder Einzelleistungen?
Was genau möchte man erstattet haben? Nur den zeitlichen Verlust des Transfers zwischen den Hotels, warum ging ein ganzer Tag flöten?
War man Einzelreisender, oder Familie mit Kindern?
Wie weit war das Ersatzhotel vom Gebuchten entfernt?

Es gibt eben keine pauschalen Antworten.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (8. Juli 2019, 15:45)


6

Montag, 8. Juli 2019, 17:26

Hallo
-Gebucht wurde am 25.05.
-Wir haben eine Pauschalreise All Inclusive gebucht 29.06.-05.07.19
-Ausflüge wollten/haben wir vor Ort gebucht
-Da wir in in ein anderes Hotel gebracht werden mussten haben wir bis 12.30 Uhr nur darauf gewartet das wir abgeholt werden(geplant war der Transfer um 11Uhr) ,mit Check in, Zimmer beziehen usw war es 14 Uhr also ist unser Meinung nach der Tag gelaufen,geplant war ein Ausflug in die Stadt..Der transfer dauerte nur ca 15 min.
-Ich war mit meiner Frau in diesem Urlaub.
-Zumindest eine Wiedergutmachung für den Tag würde wir uns wünschen da wir eh nur 6 Tage vor Ort waren ist 1 verkorkster Tag unserer Meinung nach schon ein recht großer Verlust.
Mfg
Hilli1975

7

Montag, 8. Juli 2019, 18:53

Ich würde den RVA sachlich diesen Mangel (wurde dieser vor Ort dokumentiert und von der Reiseleitung gegengezeichnet?)
darlegen und vorher in die Kemptener Tabelle(nicht Frankfurter Tabelle) nach der prozentualen Höhe schauen und
den Tagesreisepreis als Minderung ansetzen.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (8. Juli 2019, 18:58)


8

Freitag, 12. Juli 2019, 20:27

@hilli1975
Die Berechnung des Anspruchs beginnt mit 100% eines Tagessatzes der Reisekosten für den Umzug von Hotel zu Hotel.

Unbeachtlich der sogar objektiv besseren Leistung sind für die Zeit des Aufenthaltes in der Ersatzunterkunft 10% des Reisepreises zu mindern.

Eine Dokumentation des Vorfalls ist zwangsläufig vorhanden, du musst demnach nichts weiter vorweisen - beziffere den Anspruch und richte die Forderung an den Veranstalter.


Selbstverständlich waren deine Angaben bereits erschöpfend, es spielt überhaupt keine Rolle wann gebucht oder ob Orion etwa noch nicht im Zenith stand ... :ironic: :denk:
Falls deiner Argumentation nicht gefolgt wird kannst du immernoch weitere Schritte erwägen.
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lisbeth« (12. Juli 2019, 20:34)


9

Samstag, 13. Juli 2019, 07:45

Moin Lisbeth, schön mal wieder von Dir zu lesen :kuller:

Eine Dokumentation des Vorfalls ist zwangsläufig vorhanden, du musst demnach nichts weiter vorweisen


....ganz nebenbei sollte man sich den § 651o BGB mal zu Gemüte führen, aber nur ganz nebenbei :ironic:
Freedom's just another word for nothing left to lose...

10

Samstag, 13. Juli 2019, 10:15

Grundsätzlich ist eine gegengezeichnete Reisemängelanzeige vor Ort absolut notwendig, auch wenn der Erfüllungsgehilfe des RVA nicht erreichbar ist, so ist auch der Reisevermittler
jetzt verpflichtet, diese Mängel anzunehmen und weiterzuleiten.

Ist bei der Zeit der neuen Anzeigefrist, 2 Jahre, auch unumgänglich.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (13. Juli 2019, 10:17)


11

Samstag, 13. Juli 2019, 12:05

Wichtig ist, dass man belegen kann, dass man dem RVA eine zeitliche Möglichkeit zur Abhilfe gegeben hat.
Notfalls per Fax, Handy etc.
Da ist das Reiserecht jetzt streng. Ob die Gerichte konform gehen....das ist eine ganz andere Sache.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

12

Sonntag, 21. Juli 2019, 02:21

Bei der Nichtverfügbarkeit des Hotels (wie hier geschildert) sind Mängelanzeige und Abhilfefrist absolut entbehrlich, Dodo.

Das BGB liegt unter meinem Kopfkissen, da nich für ...
Alle Nächte sind gleich lang ... aber unterschiedlich breit! :D