Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht
vollständig und
klar darüber unterrichtet hat,
unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…Or8fTfvqiB7vfNs
1. Zunächst einmal wird ausgeführt:
"Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 2019, 376, 377), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechteverordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquat-kausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu."
Allerdings sieht es dann anders aus, wenn, die ausführende ailrine ihre Verpflichtung verletzt hat, "den von einer Annullierung oder großen Verspätung eines gebuchten Fluges oder von einer Beförderungsverweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen kann."
Die BGH Entscheidung stellt hierbei darauf ab, daß gem. Art. 14 II der FluggastrechteVO das ausführende Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen hat, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden müßen, wobei die Information des Fluggastes ihn in die Lage versetzen muß , seine Rechte effektiv - und ohne anwaltliche Hilfe - "wahrnehmen zu können".
Hierzu muss der Fluggast dem - zu gebenden - Hinweis klar entnehmen können, ob und in welcher Höhe ihm ein Ausgleichsanspruch und wann die ausführende airline nach Art. 5 III der FluggastrechteVO hiervon frei wird.
Zudem muß - unter Verweis auf BGH, Urt. v. 12.09.2017 - X ZR 102/16 der potentielle Anspruchsgegner angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist.
2. Ansonsten ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, es sei denn dass, die airline nicht darlegt, dass und warum, "der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht bedurfte."
3. Behauptet der Fluggast - nicht ordnungsgemäß - belehrt worden zu sein, so trifft das Luftverkehrsunternehmen die sog. sekundäre Darlegungslast; d.h. die airlines müßen dann vortragen, ob und wie der nach Art. 14 II der FluggastrechteVO schriftlich zu gebenende Hinweis konkret erteilt worden wurde.
Dies ist es der ausführenden airline regelmäßig möglich und auch zumutbar.
Im Streitfall wurde die Inanspruchnahme außergeichtlicher Hilfe zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs damit begründet, dass die Fluggesellschaft gerade keine klaren Anweisungen erteilt habe, was zur Geltendmachung der Ansprüche zu unternehmen sei.
Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen, sondern sich lediglich auf fehlenden Verzug berufen, womit sie jedoch nicht ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist.
Folglich ist die Einschaltung eines RA zur der Geltendmachung der Ausgleichsforderung in diesem Falle als erforderlich anzusehen.