1.Ein Vater kann zur Geltendmachung von Ansprüchen seiner Kinder auf Zahlung einer Entschädigungszahlung wegen Flugverspätung ermächtigt werden, da dies für die Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
2.Wird die Flugzeit eines bestätigten Fluges geändert, hat der Reisende nach Art. 5 Ic i VO 261/2004/EG einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, wenn er nicht mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflug hierüber informiert wurde.
3.Ist die Flugzeitänderung lediglich bei der Sitzplatzreservierung angezeigt, liegt keine Unterrichtung des Reisenden vor.
AG Nürnberg, Urteil vom 23.01.2019 – 19 C 7200/18
Aus den Gründen:
„Die Information muss zweck- und zielgerichtet an den Fluggast adressiert werden. Nicht ausreichend kann es sein, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit – zufällig – Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlangt.
Vielmehr bedeutet „unterrichten“ bzw. „informieren“ ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten bzw. Adressatenkreis.“
Hier das Urteil in epischer Breite:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Doc…CookieSupport=1