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Freitag, 14. Dezember 2018, 06:04

Airline muss Steuern und Gebühren auch bei Stornierung nicht zurückzahlen

Bislang galt: Storniert der Passagier seinen Flug, hat er Anspruch auf die Rückzahlung von Steuern und Gebühren. Das OLG Frankfurt hat nun dagegen entschieden.
Die Fluggesellschaft darf neben dem reinen Flugpreis auch Steuern und Gebühren einbehalten, wenn dies im jeweiligen Heimatland der Airline gesetzlich nicht verboten ist (Az. 16 U 15/18).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2017 - 2-24 O 8/17

https://www.juris.de/jportal/portal/page…r-JUNA181203606
Freedom's just another word for nothing left to lose...

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Freitag, 14. Dezember 2018, 08:59

Aus meiner Sicht hat das OLG nicht gegen die bisherige Praxis zur Rückzahlung von Steuern und Gebühren in Deutschland geurteilt, sondern angesichts der Sachlage bei easyjet als britischer Gesellschaft den einzelnen Anspruch im verhandelten Fall abgewiesen.

Unabhängig davon, kann sich die Sache im Frühjahr nach dem Brexit schon ganz anders darstellen. Zumindest fliegen momentan bereits 129 easyjet Maschinen mit Zulassung in Österreich. Da kann man auch hinterfragen, welcher Flieger auf dem jeweiligen Flug im Einsatz war.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »cuate« (14. Dezember 2018, 09:01)


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Freitag, 1. Februar 2019, 09:09

Die Wettbewerbszentrale Bad Homburg hat sich des Falls easyjet in Bezug auf nicht zu erstattende Steuern und Gebühren angenommen und geht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof. Insofern hat das Urteil des OLG Frankfurt Aktenzeichen 16 U 15/18 zunächst keine Rechtskraft.

Quelle: biztravel.fvw.de
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