Auszug aus dem Bericht:
'Das Gericht geht davon aus, dass die Regelung in den Beförderungsbedingungen der Lufthansa, die Grundlage für eine Nachberechnung sein sollte, zumindest gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden mit der Folge der Unwirksamkeit der Regelung dann vor, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Grund hierfür ist nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass der Kunde nicht herausfinden kann, welcher Flugpreis zum Buchungszeitpunkt für die geänderte Verbindung gegolten hätte. Auch sehen die AGB keine Deckelung der Nachzahlung vor. '
Wieder einmal ein Urteil, dass dem "Problem" nicht entgegenwirkt und genau genommen falsch ist.
1. Selbstverständlich ist die Bestimmung klar und verständlich. Fliege die gebuchte Strecke ab oder du bezahlst, was eine Buchung der tatsächlich abgeflogenen Strecke zum Zeitpunkt der Buchung gekostet hätte.
2. Selbstverständlich hätte der Fluggast zum Zeitpunkt der Buchung auch einen Preis für Frankfurt - Oslo - Nordamerika - Oslo (mit Stopover über x Tage) - Berlin heraufinden können. Hat er wahrscheinlich auch, nur lag der unangemessen über dem, was er jetzt bezahlt hat.
Dem grundsätzlichen Problem, dass solche Preisunterschiede wegen marktwirtschaftliche Willkür (oder Wucherei) eigentlich verboten gehören, hat man sich mal wieder nicht gestellt.
Nimm dir Zeit ... und gib ihr einen Sinn!
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Hasenbär« (12. Dezember 2018, 23:26)