Keine vorgerichtlichen Anwaltskosten für den Kunden, wenn er sofort einen Anwalt beauftragt
Die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt hat mit Urteil vom 6. September 2018 entschieden, dass
1. Fluggästen auch ohne vorherigen Verzug des Luftfahrtunternehmens ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten zusteht
und
2. eine geleistete Ausgleichszahlung auf diesen Erstattungsanspruch nicht angerechnet werden kann.
Es ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Fluggast seine Ansprüche zunächst selbst mit eigenem Schreiben bei der Fluggesellschaft angemeldet hat, um die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit erstattet zu bekommen. Fluggäste können daher ohne Kostenrisiko sofort den Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen.
Az.: 2-24 S 340/17
Während viele andere Gerichte (Ausnahme: LG Köln und LG Düsseldorf) den Anspruch meist (noch?) verneinen, werden Fluggästen vom AG Frankfurt künftig nun die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit Ihres Anwalts zugesprochen bekommen.
Danke unseren Reiserechtsexperten hier in unserem Forum, welches er durchgefochten hat!
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (19. Oktober 2018, 09:29)