Kann sich eine Airline im Allgemeinen auf Umstände berufen, die wie hier eine Landung bei schlechten Sichtverhältnissen nicht ermöglicht und Ausgleichszahlungen wegen daraus entstandener Flugverspätung nach EU-Verordnung 261/2004 ggf. ablehnen, so sieht es hier bei genauerer Betrachtung etwas anders aus:
Man soll es nicht glauben, daß auf einem Langstreckenflug (AI 120) Pilot und Kopilot nicht über eine notwendige Lizenz verfügten, Landungen bei Wetterbedingungen der Kategorie CAT II auf dem internationalen Flughafen Frankfurt durchzuführen. So mußten sie zur Landung nach Köln-Bonn ausweichen. Das hatte zur Folge, daß Passagiere des nachfolgenden Fluges von Frankfurt nach Neu Delhi per Bus erst nach Köln-Bonn gefahren werden mußten und die so angefallene Verspätung von in diesem Fall mehr als 4 Stunden am Ankunftsort zu Forderungen an die Airline führten.
Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte aufgrund des Sachverhaltes (fehlende Lizenzen der Piloten) die Airline zur Zahlung von 600 € /Passagier
Urt. v. 01.03.2017, Az.: 29 C 2301/16 (21)
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