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Reiserücktrittskostenversicherung und Arbeitslosigkeit
In vielen Verträgen gilt eine unerwartet eingetretene Arbeitslosigkeit und die Kostenübernahme durch die Versicherung als vereinbart. Aber Vorsicht, die Betonung liegt auf "unerwartet". Wer von seinem Arbeitgeber etwa schon wiederholte Abmahnungen erhalten hat, kann im Fall des Falles nicht mit einer Zahlung durch die Versicherung rechnen. Denn in diesem Fall kommt die Kündigung nicht unerwartet und es liegt demnach kein versicherter Rücktritt vor.
Amtsgericht München Az 231 C 1947/07
Viele Grüße cuate
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix