Central Hotel, Morgartenstr. 4, CH-6003 Luzern, Teil 3
Der nächste Schritt. Wir fordern das Hotel Central schriftlich auf, den rechtsgültig geschlossenen Hotelbeherbergungsvertrag einzuhalten und die Termine und die vertraglich geschuldete, ursprüngliche Leistung zu erbringen. Wir weisen das Hotel Central darauf hin, daß wir uns vorbehalten, bei einer alternativen Hotelbuchung evtl. Mehrkosten durchzubelasten oder als weitere Alternative einen Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Hotelpreises wegen einseitiger Vertragsauflösung zu fordern.
Das Hotel gibt an, dass das ursprüngliche Angebot nicht vom Hotel aufgeschaltet wurde, sondern es die Folge eines technischen Problems bei der Preisübermittlung an die Portale gewesen sei. Dazu bleibt festzuhalten:
Ein Erklärungsirrtum kann vorliegen, wenn beispielsweise aufgrund eines Systemfehlers in der Software das Zimmer zu einem falschen, hier zu niedrigen Preis angeboten wurde. Allerdings ist Voraussetzung für die Anerkennung eines auf einem Fehler beruhenden Irrtums. daß dieser ähnlich einem Verschreiben oder Versprechen gleichzusetzen ist. Da hier die Hotelzimmer über einen längeren Zeitraum für diverse Buchungen mit dem jetzt monierten Preis angeboten wurden, entfällt diese Entlastung. Zudem ist ein Reaktionszeitraum von 4 Monaten jenseits jeglicher zulässiger Fristen.
Soweit der Hotelier den Vertrag anfechten will, weil die Zimmer aufgrund der Buchungslage eine Erlösoptimierung zulassen, so führt dieser sogenannte Kalkulationsirrtum nicht grundsätzlich zur Berechtigung der Vertragsanfechtung. Die Kalkulation liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Hoteliers.
Nun mag es sein, daß die Rechtsprechung in der Schweiz in einigen Punkten von der hiesigen abweicht. Fairerweise muß man zugestehen, daß das Hotel in den kommenden Tagen stets zeitnah schriftlich reagierte, in der Sache selbst aber die Vorschläge ablehnte und weiterhin lediglich den neuen „Sonderpreis von 220 CHF“, der zudem in einigen Hotelportalen im August 2017 als Basispreis angeboten wurde, als Entgegenkommen anbietet.
Das erschien uns, da nicht von uns verursacht, keine adäquate Lösung und eine deutliche, einseitige Benachteiligung gegenüber der Ausgangssituation im April 2017.
Folglich schalten wir die Ombudsstelle der Hotellerie Suisse in Bern als unabhängige und neutrale Stelle ein, deren Dienstleistungen für Gäste und Hoteliers gratis sind und die lt. eigener Aussage beratend und vermittelnd zur Seite steht.
Zum Thema „Anullationen“ schreibt Hotellerie Suisse:
„Ausgehend vom Grundsatz «Verträge sind zu halten»
hat eine einseitige Vertragsauflösung grundsätzlich Schadenersatzfolgen. „
hotelleriesuisse.ch/de/pub/verband/ombudsstelle.htm
Nach etwa 3 Wochen dann die Mitteilung von dort, daß die Ombudsstelle versucht hat, einen Kompromiss auszuhandeln. Leider ohne Erfolg. Die zuständige Gewerbe-Aufsicht für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe in Luzern geht dem evtl. Verdacht auf unlauteren Wettbewerb durch werbliche Verwendung falscher Preisangaben nicht weiter nach und verweist nach Stunden, offensichtlich ohne konkrete Prüfung, auf das Zivilrecht der Schweiz.
Erst ein Hinweis auf den ersten Teil dieses Threads hier auf Travelamigos an den Hotelier führt zu einer aus unserer Sicht längst fälligen, weiteren Reaktion. Das Telefon klingelt und der Hoteldirektor bekräftigt und erläutert in einem knapp viertelstündigen und sehr sachlich geführten Telefonat nochmals seine Auffassungen. Insbesondere sieht er eine Entlastung für das Hotel, weil das Anreisedatum im Juli 2018 noch weit entfernt ist und uns noch genügend Zeit zur Verfügung stünde, eine andere Unterkunft zu suchen.
Dem stehen weiterhin unsere generellen Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, verbindlich bestätigte Hotelreservierungen wegen Fehlern aufzukündigen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Hotels liegen, entgegen. Somit wären längerfristige Hotelbuchungen zukünftig problemlos und einseitig und folgenlos durch und für den Hotelier änderbar.
Das kann nicht im Sinne der Hotelportale und deren Kundschaft sein.
Es folgt am Ende ein Goodwill seitens der Direktion des Hotel Central und ein Hotelpreis von 200 SFR /Nacht wird angeboten. Man bittet ggf. nach Bedenkzeit unsererseits nochmals um einen Gegenvorschlag.
Weil Luzern immer eine Reise wert ist, hätte ich dies auch fast gemacht. Aber die „allerbeste Ehefrau von allen“ - frei nach Kishon – meldet jetzt Bedenken an. Wer weiß, ob wegen der Vorgeschichte tatsächlich noch Urlaubsvorfreude aufkommen will.
Habe dem dann nachgegeben und wir haben uns neu entschieden:
Wir fahren an die Ostsee. Die Insel Rügen ruft ...
Fazit: Trotz jahrelanger positiver Erfahrungen und Buchungen über bewährte Hotelportale können Komplikationen ohne eigenes Zutun nicht ausgeschlossen werden. Von Portalseite ist Unterstützung nicht unbedingt vorauszusetzen. Gut, daß wenigstens Flug und Mietwagen noch nicht gebucht waren.
Hoteliers kann man nur empfehlen, die Strukturen im eigenen Unternehmen zu prüfen und bei Bedarf zu optimieren, um für den Kunden derartig unangenehme Vorgänge zukünftig zu vermeiden.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »cuate« (29. September 2017, 18:02)