Es ging zwar konkret um einen X-Reiseveranstalter, aber gerade darin, dass ein Kunde eine Pauschalreise bucht und eben nicht unterscheiden muß, was sich im Hintergrund abspielt. Für ihn bleibt es also weiterhin eben nur eine Pauschalreise.
Aus dem Urteil:
Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind - um
dem Zug-um-Zug-Gedanken Rechnung zu tragen - im Verhältnis zum Gesamtpreis lediglich
geringfügige Anzahlungen zulässig, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt
hat, an seinen Grundsätzen zu Anzahlungsklauseln in AGB von Reiseverstaltern
festzuhalten. Der Senat ist im Hinblick darauf, dass bei der Bemessung der zulässigen Höhe
der Anzahlung durchaus ein nicht unerhebliches Gewicht auf die bei dem Reiseveranstalter
jedenfalls anfallenden Kosten zu legen ist, dabei der Ansicht, dass 20 % des Reisepreises
nicht zwingend eine Obergrenze für eine Anzahlungspflicht des Reisenden sein müssen,
sondern dass im Einzelfall durchaus - bei entsprechendem Kostenanfall bei dem
Reiseveranstalter -, auch ein etwas darüber hinaus gehender Anteil am Reisepreis eröffnet
sein kann. Allerdings kann der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % nicht mehr als
"verhältnismäßig geringfügig" im Verhältnis zum Reisepreis angesehen werden (vgl. auch
Landgericht Bamberg, Urt. v. 12.04.2011, 1 U 218/10). Wie das Landgericht Leipzig in der
angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, entfernt sich ein Anteil von zwei
Fünfteln des gesamten Reisebetrages insbesondere auch bei Buchungen, die - wie auch die
Beklagte vorträgt - oftmals viele Monate vor Beginn der Reise liegen können - zu weit von
dem gesetzlichen Leitbild der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers; die in § 320 BGB
abgesicherten Rechte des Kunden werden zu weit aushöhlt.
Würde aus meiner Sicht bedeuten: Verlangt der RV z.B. 22 % statt der im Raum stehenden
20% und somit bereits 10% mehr als die vom BGH bestätigt zulässigen 20 Prozent,
könnte das noch rechtens sein.
Dann wäre er im Streitfall aber schon zu einem Nachweis verpflichtet.
Und dies zu erbringen scheint ja nicht so leicht zu fallen, wie das Urteil bestätigt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (2. September 2012, 14:50)