Wie ist die Rechtslage bei einem kurzfristigen Austausch der Fluggesellschaft / Airline, wenn die "geänderte" Airline nicht aus der EU kommt?
Das Amtsgericht München hat aktuell in dieser Frage in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
Um was ging es?
Der Rückflug fand nicht wie vereinbart mit Air Berlin, sondern mit Etihad statt. Dieser (Rückflug) startete dann auch drei Stunden nach geplanten Abflugzeit von AirBerlin und der Fluggast, verpasste seinen Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt, weshalb die Ankunftszeit sich um zwölf Stunden verspätete. Der Kläger verlangte vom Veranstalter (in diesem Fall -in) eine Minderung des bezahlten Reisepreises sowie Schadensersatz. Geklagt wurde auf eine Summe von ca. 1.350 Euro.
Spannend:
Wäre der Rückfug von der Fluggesellschaft AirBerlin durchgeführt worden, hätte er (der Kläger) gegenüber der Fluggesellschaft Air Berlin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 € für sich und seiner Lebensgefährtin gehabt. So die Pressemeldung der Justiz Bayern =
Klick. Aktenzeichen 261 C 13238/ 16
Ernsthaft jetzt?
Die (Deutsche) Airline - setzt für einen Rückflug einfach mal pauschal eine NON-EU Airline ein und ist damit praktisch aus dem Schneider? Oder hab ich etwas übersehen?