Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornierungen zusteht, muss auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig. Das hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ entschieden. (Anm. von mir, Name ist wohl Programm

)
Bietet ein Reiseveranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei Rücktritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen sein.
Hier das Urteil:
http://www.vzbv.de/sites/default/files/d…orkehrungen.pdf