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Samstag, 3. Juni 2017, 10:14

Reiseveranstalter muss bei pauschalen Prozentsätzen für Stornierungen Differenzierungen im Hinblick auf Reisearten machen

Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornie­rungen zusteht, muss auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zu­lässig. Das hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ ent­schieden. (Anm. von mir, Name ist wohl Programm :D )

Bietet ein Reise­veranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei Rück­tritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale Ersatz­zahlung vorgesehen sein.

Hier das Urteil: http://www.vzbv.de/sites/default/files/d…orkehrungen.pdf
Freedom's just another word for nothing left to lose...