Wie das Landgericht Frankfurt unter Az.: 2-24 S 110/16 urteilte, steht einem Fluggast keine Entschädigung für einen verpassten Anschlußflug zu, auch wenn der Service des Flughafens offensichtlich für die Störung im Ablauf der Verursacher war. Die Airline ist demnach nicht verpflichtet, eine Ausgleichszahlung vorzunehmen.
"... eine Entschädigung sei nur bei Nicht-Beförderung angemessen. Diese liege aber nur vor, wenn die Fluggesellschaft dem Kunden den Einstieg in den Flieger aktiv verweigert. Dies war hier nicht der Fall. Der Rollstuhlservice sei Sache des Flughafens gewesen, nicht der Airline."
Immerhin hatte die Airline ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt und den Flug für den nächsten Tag.
Quelle + Bericht: volksfreund.de
http://www.volksfreund.de/nachrichten/we…art8612,4643562