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Mittwoch, 8. Februar 2017, 11:05

Flughafen: Warteschlange bei der Sicherheitskontrolle

Das Amtsgericht Erding hat lt. merkur.de unter Az. 8 C 1143/ 16 den Flughafen München zur Zahlung angefallener Kosten verurteilt, die durch Organisationsverschulden des Airports entstanden waren. Demnach gehört es zu den Pflichten der FMG, „die effektive organisatorische Abwicklung des Zugangs zum Flug sicherzustellen". Also die Sicherheitskontrolle so zu organisieren, dass es den Passagieren möglich ist, rechtzeitig am Gate zu sein.

Das Gericht sprach den Geschädigten, die wegen überlanger Warteschlange vor der Sicherheitskontrolle und verpassten Flug erst einen Tag später in den Urlaub starten konnten, einen Ausgleich in Höhe von € 613,96 zu. Allerdings gab es einen Eigenanteil von 20 Prozent, weil man sich nicht frühzeitig selbst bemüht hatte, vorrangig abgefertigt zu werden.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (18. Juli 2017, 15:31)


Sina

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Mittwoch, 8. Februar 2017, 12:45

Der Flieger der Geschädigten war für 13.40 geplant, Boarding begann ab 13.05. Eingecheckt wurde um 12.22 - also eine knappe Stunde vorm Boarding und vermutlich auch mit vorheriger Wartezeit. Also eigentlich alles richtig gemacht. Fast. Der Richter gab den Kägern 20% Mitschuld, weil sie sich scheinbar in der Warteschlange nicht deutlich genug Gehör verschafft haben, um vorgezogen zu werden und den Flieger doch noch zu erwischen. Es gab wohl Kontakt mit einem Flughafenmitarbeiter, aber der hat den Klägern scheinbar nur gesagt, dass sie ihren Flug schon noch kriegen werden.
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

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Mittwoch, 29. März 2017, 19:50

Streitgegenstand war zwar kein Fluggastrecht, sondern der Bodenabfertigungsvertrag zwischen Flughafen München und der Airline des klagenden Fluggastes und
das Gericht hat diesen Vertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zugunsten der Fluggäste des gebuchten Fluges analog § 328 BGB qualifiziert.
Der Flughafen ist nicht nur verpflichtet, die Abwicklung des Abflugs effektiv sicherzustellen, sondern auch die Sicherheitskontrolle.
Man sollte dieses Urteil aber als Fluggast nicht als Vorlage nehmen, da man bei Online-Check-in schlecht nachweisen kann, wann man am Airport war.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

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Dienstag, 18. Juli 2017, 15:17

Um die 30 Personen sollen nicht nach Faro, Barcelona und Malaga mitgeflogen sein, als es bei easyjet am Flughafen Berlin Schönefeld SXF letzten Sonntag, am 16.07.2017, zu Verzögerungen beim Checkin kam. Und das in Verbindung mit erhöhten Wartezeiten an den Sicherheitskontrollen aufgrund von Personalengpässen bei der zuständigen Sicherheitsfirma. Ersatzflüge waren nur schwerlich und stark verzögert buchbar.

Da sollte man das obige Urteil des AG Erding in Betracht ziehen, das die Flughafengesellschaft in die Verantwortung nahm. Denn der Sprecher der Flughafengesellschat rät den betroffenen Passagieren, sich an die Airline zu wenden. Das "Schwarze-Peter-Spiel" hat schon begonnen.

https://www.rbb-online.de/panorama/beitr…heitscheck.html
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