Der Bundesgerichtshof hatte zu beurteilen, ob ein Reisemangel vorliegt, wenn der mit einer Pauschalreise inkludierte Transfer Bus auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel in einen Unfall gerät.
Im konkreten Fall hatte ein "Geisterfahrer" den Transferbus in der Türkei gerammt und es gab zum Teil schwer verletzte Reisende. Die Kläger konnten den Urlaub aufgrund der Verletzungen nicht mehr wahrnehmen und klagten hinsichtlich des Reisemangels auf Erstattung des Reisepreises. Die Vorinstanzen hatten den Unfall und die Folgen teils anerkannt (Amtsgericht), letztlich als "allgemeines Lebensrisiko" (Landgericht) eingestuft.
Der BGH urteilte, dass die Reise "insgesamt mangelhaft" gewesen wäre, der Reisepreis müsse in vollem Umfang erstattet werden.
In der Begründung führten die Richter aus, dass es dem Veranstalter "nicht gelungen sei, die Reisenden unversehrt zum gebuchten Hotel zu bringen" und darum auch die weiteren gebuchten Reiseleistungen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Laut
BGH-Pressemitteilung ist der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.