Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19.07.2016 – X ZR 138/15 dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 7 der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung [EG] 261/2004) vorgelegt:
Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?
Quelle: Pressemitteilung Nr. 127/2016 vom 19.07.2016
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…9&pos=0&anz=127
Anmerkung:
Das Problem zeigt der BGH klar auf: "Nicht hinreichend geklärt ist die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch zusätzlich voraussetzt, dass das die Verspätung verursachende Luftfahrtunternehmen einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat, oder ob es ausreicht, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird."
Der entscheidende Satz in der Pressemitteilung lautet:
"Der Bundesgerichtshof neigt dazu, einen Ausgleichsanspruch auch in der zweiten Konstellation zu bejahen."