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1

Freitag, 4. März 2016, 14:14

Urteil zu Reiserücktritt und Erstattung der Stornierungsgebühren nach dem Tod des Partners

Zugegeben, ein Urteil eines Amtsgerichts aber irgendwie doch bemerkenswert, was der Münchner Richter da entschieden hat. :denk:

"Wenn der Ehepartner stirbt, ist das nach Auffassung des Amtsgerichts München kein Grund für den Rücktritt von einer gemeinsam geplanten Reise.
Die Trauer sei keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen, beschloss das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. "Die (schwere) Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen." Die Reiserücktrittsversicherung müsse nicht zahlen. ...
Wie eine Gerichtssprecherin sagte, wäre das Urteil auch so ausgefallen, wenn die Frau die Versicherung früher abgeschlossen hätte."


Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen 233 C 26770/14)

Quelle und hier mit einer Zusammenfassung der Urteilsbegründung.
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (4. März 2016, 14:24)


Sina

Master Amigo

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2

Freitag, 4. März 2016, 14:18

Wäre interessant zu wissen, was genau in den Versicherungsbedingungen stand, denn oft springen Reiserücktrittsversicherungen beim Tod von nahen Angehören ein. Es kommt halt auf das "Kleingedruckte" an.
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

Epprechtstein

unregistriert

3

Freitag, 4. März 2016, 14:30

Wundert mich! Kurzzitat aus folgendem Link: " In folgenden Fällen haben Sie in der Regel Anspruch, dieser Kosten erstattet zu bekommen:
  • unerwartete schwere Erkrankung,
  • Tod eines Angehörigen oder schwere Unfallverletzung,


Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/reiseruecktritts…/#ixzz41wNamXlG

4

Freitag, 4. März 2016, 14:33

Leider lässt sich (noch) nicht feststellen, bei welchem Unternehmen die Dame versichert war.

Ich habe gerade einige im Internet zugängliche Versicherungsbedingungen von Versicherern durchgeschaut. Tod wurde bei allen als versicherte Eigenschaft aufgeführt. Dass der Versicherungsnehmer den Urlaub in einem solchen Fall nicht mehr antreten kann, das dürfte feststehen. Als mitversichert gelten aber auch die nahen Angehörigen, also auch der Ehegatte.

Von daher bin ich über dieses Urteil schon etwas irritiert. Zumal der Zeitraum zwischen dem Ableben des Ehemanns und dem geplanten Reiseantritt ja nicht gerade sehr groß war.
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)

5

Freitag, 4. März 2016, 14:57

Bin sprachlos ... :Nope:
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

6

Freitag, 4. März 2016, 15:11

Der Teil aus dem Urteil erschließt sich mir noch:

Die Meldung erst am 20.05.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden ist.

Aber diese Aussag, "Im Übrigen sei die Trauer der Klägerin keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen." ist aus meiner Sicht schon fast skandalös.
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)

7

Freitag, 4. März 2016, 15:50

Zitat

Am 30.04.2014 beantragte sie bei der nunmehr beklagten Reiseversicherung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, wobei sie selbst, ihr Ehemann und zwei weitere Personen versichert werden sollten. In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin.

Sie hat die Reise am 5.12.2013 gebucht. Am 30.4. schließt sie ne Reiserücktrittskostenversicherung ab und in der folgenden Nacht stirbt der Ehemann.
Völlig überraschend?
Gutmensch und Bahnhofsklatscher

8

Freitag, 4. März 2016, 15:52

So sind aber die Versicherungsbedingungen, bei verspäteter Meldung ist es eine Vertragsverletzung.
So unverständlich sich das auch anhören mag, hier hätte die Versicherung aber eine Kulanzzeit
geben können. Bislang hab ich es noch nicht erlebt und die Versicherungen haben - auch bei verspäteteter Anzeige - mit Einreichung der Sterbeurkunde anstandslos bezahlt.
Da bleib ich auch mal gespannt, welcher Versicherer es war.

Alles sehr sehr kryptisch :denk:

In der Nacht vom 30.04.2014 auf den 01.05.2014 starb völlig überraschend der Ehemann der Klägerin. Die Versicherung nahm den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an. [b]Sie wusste nicht, dass der Ehemann verstorben ist. Die Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014[/b].
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Dodo« (4. März 2016, 15:58)


Fitschi

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9

Freitag, 4. März 2016, 15:54

Die Aussage des Richters ist eine Frechheit, allerdings ist es etwas eigenartig , das der Mann nur wenige Stunden nach dem Antrag verstirbt.
Ein Trinkgefäß sobald es leer, macht keine rechte Freude mehr :Nope:
(Wilhelm Busch)

10

Freitag, 4. März 2016, 16:13

Ach, jetzt verstehe ich. Durch die verspätete Meldung beruft sie sich dann auf psychische Belastungsstörung,
diese sind in den RRV meistens nie versichert.
Freedom's just another word for nothing left to lose...

Sina

Master Amigo

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11

Freitag, 4. März 2016, 16:58

Eine Meldung 3 Wochen nach dem Tod halte ich nicht für verspätet. Wenn ein naher Angehöriger verstorben ist, hat man doch in aller Regel erstmal ganz andere Sorgen als einen Urlaub zu stornieren.

Die Aussage bzw. die Begründung des Richters halte ich für sehr zynisch und unverschämt.
Als deutscher Tourist im Ausland steht man vor der Frage, ob man sich anständig benehmen muß oder ob schon deutsche Touristen dagewesen sind. (Kurt Tucholsky)

12

Freitag, 4. März 2016, 17:09

Das ist eine Unverschämtheit! Ein Todesfall ist ja wohl ein triftiger Grund, eine Reise zu stornieren. Aber da merkt man wieder, wie hinterlistig so manche Vertragsklauseln sind!
Ich habe von solch einem Fall vorher auch noch nicht gehört!
Die beste Bildung findet ein gescheiter Mensch auf Reisen.

13

Freitag, 4. März 2016, 17:17

Ich sage es noch mal, ich finde den Fall merkwürdig.
Die Dame bucht im Dezember eine Reise. Über vier Monate später beantragt sie eine ReiserücktrittskostenVers. Ein paar Stunden, nachdem sie - nach all der Zeit - auf die Idee gekommen ist, ihre Stornokosten zu versichern - segnet ihr Gatte "völlig überraschend" das Zeitliche. Mit solchen Zufällen geht es mir ähnlich wie mit dem Osterhasen.
Gutmensch und Bahnhofsklatscher

Auch Amigo

unregistriert

14

Freitag, 4. März 2016, 17:20

... Thiel übernehmen Sie... :ironic:

15

Freitag, 4. März 2016, 17:21

Ach, jetzt verstehe ich. Durch die verspätete Meldung beruft sie sich dann auf psychische Belastungsstörung,
diese sind in den RRV meistens nie versichert.

@Dodo
Der Ehepartner verstarb in der Nacht auf den 1. Mai. Für mich ist es absolut verständlich dass die Dame wenige Wochen später keine Kreuzfahrt antreten wollte. Mit einer psychischen Belastungsstörung hat das meines Erachtens wenig zu tun sondern einfach nur mit der Trauer um den Ehepartner. Auch für eben einen solchen Fall schließen wir doch alle eine Reiserücktrittversicherung ab.

Die Aussage, dass die Trauer um den nahen Angehörigen als ganz normale Folge des Versterbens zu sehen sei, die keine Erstattungspflicht des Versicherers nach sich zieht, ist für mich eine Unverschämtheit.
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (4. März 2016, 17:49)


16

Freitag, 4. März 2016, 17:26

Zwar halte ich die Ausführungen des Richters, soweit sie richtig übermittelt wurden, hinsichtlich der Teilnahme an der Reise nach dem Todesfall für kaum nachvollziehbar oder vertretbar, andererseits lassen die geschilderten Umstände um den Abschluß der Versicherung Raum für Spekulationen. Offenbar befand sich die Versicherte auch in einer Zwangssituation durch das zeitliche Fenster. Wäre sie ihren Obliegenheits-Verpfichtungen zur umgehenden Todesfallmeldung nachgekommen, hätte die Versicherung vermutlich den Versicherungsantrag von vornherein abgelehnt.
"Wenn die Macht der Liebe über die Liebe zur Macht siegt, wird die Welt Frieden finden"
Jimi Hendrix

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (4. März 2016, 17:27)


17

Freitag, 4. März 2016, 17:29

@harabeli

Ich habe auch schon so manchen Urlaub gebucht und die Rücktrittversicherung erst Monate später abgeschlossen. Ist für mich nicht so wirklich außergewöhnlich.

Dass der Ehemann in der folgenden Nacht verstirbt ist tragisch aber das Leben ist manchmal so. Ich maße mir nicht an, in diesen zeitlichen Ablauf etwas hinein zu interpretieren.

Hätte der Ehemann zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags bereits eine schwere, unheilbare Krankheit gehabt, wäre die Leistungsverweigerung durch die Versicherung sicher aus einem anderen Grund erfolgt.

Cuate schreibt richtig, dass bei einer zeitnahen Meldung des Todes evtl. seitens der Versicherung kein Vertragsabschluss stattgefunden hätte. Aber auch hier wäre zu prüfen, ob nicht bereits mit Antragsstellung die Deckung möglicher Schäden eintritt. Ist bei einer PKW-Versicherung ja auch der Fall.
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »revealmap« (4. März 2016, 17:34)


18

Freitag, 4. März 2016, 17:35

Revealmap, wir haben leider nicht die volle Urteilsbegründung. Klar gibt es tragische Zufälle, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass der Tod des Ehegatten nicht versichert war. Also kann ich mir nur vorstellen, dass er wegen Verfristung (oder weil die Plötzlichkeit nicht geglaubt wurde) als Rücktrittsgrund nicht zum Tragen kam. Und dann gilt tatsächlich, ob die Trauerfolgen eine versicherte Krankheit waren oder eben nicht.
Gutmensch und Bahnhofsklatscher

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Harabeli« (4. März 2016, 17:36)


19

Freitag, 4. März 2016, 17:48

Zum Urteil ist nachzulesen:

"Nach den Versicherungsbedingungen sei die Klägerin verpflichtet gewesen, das versicherte Ereignis, also den Tod des Mannes, unverzüglich anzuzeigen und die Reise unverzüglich zu stornieren. Die Meldung erst am 20.5.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung von der Leistungspflicht frei geworden ist."

Damit ist für mich die Leistungsverweigerung des Versicherers aus diesem Grund absolut nachvollziehbar. Hätte sich das Gericht auf diese Tatsache beschränkt, wär das Urteil nirgendwo eine Meldung wert. Der Rest der Begründung ist immer noch eine Unverschämtheit.
"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen" (Karl Valentin)

Epprechtstein

unregistriert

20

Freitag, 4. März 2016, 17:55

:sorry: Ich möchte nicht pietätlos sein, aber es steht ja auch in allen Verträgen, das der Versicherte Schadensbegrenzung dringlichst einzuleiten hat. Hier dürfte das Verstreichen von 3 Wochen(Stornostaffel) den Schaden deutlich vergrößert haben. Viel Spekulation möglich und vom Richter schlecht formuliert. Wenn er aber damit meint, dass der Trauerschmerz jemanden nicht von dieser Pflicht entbindet, hat er zumindest sachlich recht. Aus menschlicher Sicht wäre eine andere Formulierung zu wünschen.