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Mittwoch, 13. Januar 2016, 11:12

BGH X ZR 4/15 vom 12.1.16: Zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Es ging um eine Geländewagentour im Sommer 2013 in Bulgarien mit entstandenem Unfall. Der Veranstalter alltours hatte lt. Hamburger Abendblatt von heute diesen Ausflug in seiner Info-Begrüßungsmappe mit dem Titel "Ihr Ausflugsprogamm" und Firmenlogo des Veranstalters beworben. Der Hinweis auf die Agentur, die den Ausflug organisiert, war am Ende der Seite eher unauffällig. Dies sahen die Richter in der Rückverweisung an das OLG Düsseldorf als nicht ausreichend an, so dass im Sinne der Urlauber entschieden wurde.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi…304&pos=0&anz=4
"Wer solche Freunde hat, braucht keine Feinde mehr."

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cuate« (13. Januar 2016, 11:19)