1. Annullierung (Streichung) des Fluges infolge Streiks:
Fluggäste, die von einer Streichung des Fluges betroffen sind, haben nach der FluggastrechteVO Nr. 261/04 Anspruch auf:
- Anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Ersatzflug), oder
- Rücktritt vom Beförderungsvertrag und Rückerstattung des Ticketpreises inklusive eines ggf erforderlichen Rückflugs
zum ersten Abflugort, und
- Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails, ggfls.
Hotelübernachtung inklusive Transfer).
Eine Ausgleichsleistung zwischen € 250 und € 600 kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21.8.2012 - X ZR 138/11 und X ZR 146/11) nicht erwartet werden. Insoweit hat der BGH entschieden, dass dann wenn ein Flug eines Luftfahrtunternehmens durch einen innnerbetrieblichen Streik nicht wie geplant durchgeführt wir, ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das Luftfahrtunternehmen hat keine Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO Nr. 261/2004 zu leisten, wenn es nachweist, dass es alles zumutbare getan hat, die Streikfolgen durch einen Sonderflugplan so weit wie möglich gering zu halten.
2. Verspätung des Fluges infolge Streiks:
Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails) bei:
- Abflugverspätung von zwei Stunden bei einem Kurzstreckenflug (bis 1500 km),
- Abflugverspätung von drei Stunden bei einem Mittelstreckenflug (von 1500 bis 3500 km),
- Abflugverspätung von vier Stunden bei einem Langstreckenflug (ab 3500 km).
- Ab einer Abflugverspätung von fünf Stunden hat der Fluggast Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, wenn er die Reise nicht mehr
antreten will; ggfls.mit einem Rückflug zum ersten Abflugort.
Eine Ausgleichzahlung entfällt, weil in der Regel ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand vorliegt (Ziffer 1).
http://www.reiserecht-fuehrich.de/