Das Amtsgericht Frankfurt /Main hat mit Urteil v. 18.3.15 Az.: 31 C 4210/14 entschieden, dass ein entgegen den Vorgaben nicht korrekt einstellbarer, materialschwacher Sitz, der den Hintermann über das übliche Maß hinaus einquetscht, zu einer Minderung des Flugpreises auf einem Langstreckenflug führen kann:
morgenpost.de/reise/article206327893/Bei-ungenuegendem-Sitzplatz-werden-Kosten-erstattet.html