Hat der Reiseveranstalter es versäumt, in der Reisebestätigung, den Reiseunterlagen oder der Rechnung darauf hinzuweisen, dass Reisemängel vor Ort anzuzeigen sind, so muß er lt. Regelung in der BGB-Informationspflichtenverordnung aufgrund von EU-Recht die verspätete Reklamation, beispielsweise nach dem Urlaub innerhalb der 30-Tage-Frist eingehend. ebenfalls anerkennen.
Dieses juristische Schlupfloch wäre lt. Kay Rodegra, Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht vielen, selbst etlichen Reiseveranstaltern, nicht bekannt.
Details dazu im unteren Abschnitt dieses Berichtes in welt.de:
http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/…eklamieren.html