Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 25.09.2015, Az. 121 C 304/15 gegen die TUIfly entschieden, wie RA Jansen & Jansen mitteilt. Die Fluggesellschaft hatte auf einem vorausgegangenen Flug auf der Strecke von Antalya nach Köln eine mehr als 4-stündige Verspätung eingeflogen, die die Airline zu vertreten hatte.
Nach Eingang der Zahlungsaufforderung verlangte die Airline die Vorlage der Bordkarte. Diese war jedoch nicht mehr greifbar. Die Airline war nunmehr der Ansicht, dass kein Zahlungsverzug vorlag wegen der fehlenden Bordkarte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vorlage der Bordkarte nicht verpflichtend in der EU-Fluggastverordnung vorgesehen sei. Zudem waren alle Daten der Passagiere, die auf der Bordkarte ersichtlich sind, im Zugriff der Airline. Die Fluggesellschaft kam mit ihrer Verzögerungstaktik nicht durch.